Das Recht auf inklusive Bildung basierend auf der UN-Konvention über die Rechte des Kindes sowie der UN- Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist in der Bundesverfassung sowie in allen relevanten Gesetzen zu in den Bereichen elementare Bildung, Pflichtschule mit Nachmittagsbetreuung sowie in der Sekundarstufe II (Allgemein Bildende Höhere, Berufsbildende Mittlere und Berufsbildende Höhere Schulen), gesetzlich zu verankern.
Die Qualität der pädagogischen Umsetzung inklusiver Bildung und das Angebot an individuellen Unterstützungsmaßnahmen (z.B. personelle und materielle Ressourcen, Assistent/innen, Gebärdensprachdolmetscher/innen) muss angepasst und unverzüglich bereitgestellt werden. Zudem müssen mobile Teams (z.B. Psycholog*innen, Ergotherapeut*innen) für Bildungseinrichtungen (einschließlich private) bereitgestellt werden.
School Health Nurse im Gesundheitsteam an jeder Schule und ebenso in jedem Kindergarten.
Die Betreuung ab Mittag darf nicht länger an die Berufstätigkeit der Eltern gebunden sein.